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   BayObLG, 27.12.1996 - 3Z BR 266/96   

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BayObLG, 27.12.1996 - 3Z BR 266/96 (https://dejure.org/1996,7141)
BayObLG, Entscheidung vom 27.12.1996 - 3Z BR 266/96 (https://dejure.org/1996,7141)
BayObLG, Entscheidung vom 27. Dezember 1996 - 3Z BR 266/96 (https://dejure.org/1996,7141)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Regelvergütung für Betreuer als Rechtsanwalt 200 DM

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1836 BGB § 1836 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG München - 718 XVII 3699/96
  • LG München I - 13 T 17865/96
  • BayObLG, 27.12.1996 - 3Z BR 266/96
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • BayObLG, 14.02.1996 - 3Z BR 297/95

    Bemessung der Vergütung eines Betreuers

    Auszug aus BayObLG, 27.12.1996 - 3Z BR 266/96
    b) Die Angemessenheit der dem Betreuer aus dem Vermögen des Betreuten bzw. - wie hier - als dessen Nachlaß zu bewilligenden Vergütung wird durch die Umstände des jeweiligen Falles, insbesondere durch die Größe des Vermögens bzw. des Nachlasses des Betreuten, die Erforderlichkeit besonderer Fachkenntnisse des Betreuers, die Bedeutung und die Schwierigkeit der dem Betreuer obliegenden Geschäfte, das sich hieraus ergebende Maß an Verantwortung und vor allem durch die vom Betreue erbrachte Leistung bestimmt (vgl. BayObLGZ 1996, 37/38 f m.w.N.; BayObLG FamRZ 1996, 1166 /1167, 1173/1174; KG FamRZ 1996, 227 /228).

    Die in § 1836 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB angeführten Beträge stellen insoweit lediglich das Mindestmaß der Vergütung dar, begrenzen diese jedoch nicht nach oben (vgl. BayObLGZ 1995, 35; 1996, 37/39; KG BtPrax 1996, 184/186).

    Ein solcher liegt vor, wenn das Tatgericht sich des ihm zustehenden Ermessens nicht bewußt war, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, der Bewertung relevanter Umstände unwichtige Maßstäbe zugrunde gelegt, gegen Denkgesetze verstoßen oder Erfahrungssätze nicht beachtet, von seinem Ermessen einen dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Gebrauch gemacht oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat (vgl. BGH NJW-RR 1990, 1157 ; 1993, 795/796; BayObLGZ 1996, 37/39 und BayObLGZ 1996, 47/49, je m.w.N.).

    Nach dieser wird die Angemessenheit der Vergütung von Berufsbetreuern nämlich von den Honoraren bestimmt, die allgemein in der Berufsgruppe bezahlt werden, der der Betreuer angehört (BayObLGZ 1993, 323/324; 1995, 35; 1996, 37/39), hier also den Honoraren von Rechtsanwälten im allgemeinen.

    Für die Schätzung der Bürokosten hat der Senat ausgeführt (BayObLGZ 1996, 37/40): "Da Feststellungen zum üblichen Auf wand eines Berufsbetreuers in einem bestimmten Bezirk kaum zu treffen sein werden, kann für die Schätzung auch auf Modellrechnungen bezüglich des Unkostenanteils am Gesamtumsatz von Rechtsanwaltskanzleien (vgl. BVerfG NJW 1991, 557; Franzen Apel NJW 1988, 1059 ff.) oder auf die vom Statistischen Bundesamt ermittelten Zahlen.

    Bei 1340 Jahresarbeitsstunden (vgl. BayObLGZ 1996, 37/40) entspricht dies einem Stundensatz von 195, 67 DM einschließlich Mehrwertsteuer).

    Er ist nur einer der für die Schätzung maßgeblichen Gesichtspunkte (BayObLGZ 1996, 37).

  • KG, 18.07.1996 - 1 W 445/96

    Festsetzung einer Rechtsanwaltsvergütung; Vergütungsanspruch als bestellter

    Auszug aus BayObLG, 27.12.1996 - 3Z BR 266/96
    Die in § 1836 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB angeführten Beträge stellen insoweit lediglich das Mindestmaß der Vergütung dar, begrenzen diese jedoch nicht nach oben (vgl. BayObLGZ 1995, 35; 1996, 37/39; KG BtPrax 1996, 184/186).

    Der dieser Vergütung zugrunde liegende Stundensatz von 220 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) hält sich im Rahmen der vom Senat in diesem Jahr bestätigten Stundensätze von 200 DM (FamRZ 1996, 1171 ) und 230 DM (BtPrax 1996, 151 ) und der Stundensätze, die in der Literatur vertreten werden (Traulsen/Fölster AnwBl 1982, 46/48: 221, 68 DM; Knief AnwBl. 1989, 258/262: 175 DM - 495 DM; Franzen/Apel NJW 1988, 1059/1066.164 DM - 307 DM) und liegt deutlich unter dem Stundensatz von 300 DM, der vom OLG Schleswig (FamRZ 1995, 46 ) dem Kammergericht (BtPrax 1996, 184) und der Rechtsanwaltskammer (ähnlich Franzen NJW 1993, 438) für angemessen angesehen wird.

    Bei diesem Wert handelt es sich nur um einen Richtwert, für die Bemessung der Vergütung nach § 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB (vgl. KG BtPrax 1996, 184/186).

  • BayObLG, 10.04.1996 - 3Z BR 56/96

    Aus dem Nachlass eines Betreuten zu erstattende Vergütung; Angemessene Vergütung

    Auszug aus BayObLG, 27.12.1996 - 3Z BR 266/96
    Er entsteht aufgrund der Bestellung zum Betreuer mit dessen Betreuertätigkeit (vgl. BayObLGZ 1995, 395 m.w.N.; BayObLG FamRZ 1996, 1173/1174).

    c) Bei einem Berufsbetreuer bemißt sich die Vergütung nach dem Zeitaufwand und einem angemessenen Stundensatz (ständige Rechtsprechung; vgl. BayObLG FamRZ 1996, 1173 /1174).

    Der dieser Vergütung zugrunde liegende Stundensatz von 220 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) hält sich im Rahmen der vom Senat in diesem Jahr bestätigten Stundensätze von 200 DM (FamRZ 1996, 1171 ) und 230 DM (BtPrax 1996, 151 ) und der Stundensätze, die in der Literatur vertreten werden (Traulsen/Fölster AnwBl 1982, 46/48: 221, 68 DM; Knief AnwBl. 1989, 258/262: 175 DM - 495 DM; Franzen/Apel NJW 1988, 1059/1066.164 DM - 307 DM) und liegt deutlich unter dem Stundensatz von 300 DM, der vom OLG Schleswig (FamRZ 1995, 46 ) dem Kammergericht (BtPrax 1996, 184) und der Rechtsanwaltskammer (ähnlich Franzen NJW 1993, 438) für angemessen angesehen wird.

  • BayObLG, 01.02.1995 - 3Z BR 186/94

    Vergütung eines Betreuungsvereins für die Tätigkeit eines Vereinsbetreuers

    Auszug aus BayObLG, 27.12.1996 - 3Z BR 266/96
    d) Bei der Schätzung des Stundensatzes (zur entsprechenden Anwendbarkeit von § 287 ZPO vgl. BayObLGZ 1995, 35/41; BayObLG JurBüro 1993, 49) kann sich das Gericht an die Honorare anlehnen, die allgemein in der Berufsgruppe, welcher der Betreuer angehört, bezahlt werden.

    Die in § 1836 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB angeführten Beträge stellen insoweit lediglich das Mindestmaß der Vergütung dar, begrenzen diese jedoch nicht nach oben (vgl. BayObLGZ 1995, 35; 1996, 37/39; KG BtPrax 1996, 184/186).

    Nach dieser wird die Angemessenheit der Vergütung von Berufsbetreuern nämlich von den Honoraren bestimmt, die allgemein in der Berufsgruppe bezahlt werden, der der Betreuer angehört (BayObLGZ 1993, 323/324; 1995, 35; 1996, 37/39), hier also den Honoraren von Rechtsanwälten im allgemeinen.

  • BGH, 28.04.1961 - V ZB 17/60

    Begriff des Gesamtvermögensgeschäfts

    Auszug aus BayObLG, 27.12.1996 - 3Z BR 266/96
    Sie zwingen aber nicht zur Zurückverweisung der Sache, da der Senat die erforderlichen Feststellungen selbst treffen und selbst in der Sache entscheiden kann (vgl. BGHZ 35, 135 /142 f.; BGH NJW 1996, 2581 ; BayObLGZ 1985, 63/66).
  • BGH, 09.05.1989 - VI ZR 268/88

    Voraussetzungen der Abweichung von einem Sachverständigengutachten; Nachweis der

    Auszug aus BayObLG, 27.12.1996 - 3Z BR 266/96
    Ist die Stellungnahme jedoch - wie hier - zu dem Zweck erholt worden, dem Gericht die ihm auf einem Spezialgebiet fehlenden Kenntnisse zu vermitteln, muß der Richter die Abweichung begründen und seine dazu erforderliche Sachkunde ausreichend darlegen (vgl. BGH NJW 1989, 2948 f. m.w.N.).
  • BGH, 27.05.1982 - III ZR 201/80

    Wiederholung der Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht

    Auszug aus BayObLG, 27.12.1996 - 3Z BR 266/96
    Eine derartige Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer unterliegt wie ein Sachverständigengutachten der freien Beweiswürdigung (vgl. zur Würdigung von Sachverständigengutachten BGH NJW 1982, 2874 ; FamRZ 1983, 1220).
  • BGH, 19.06.1996 - XII ZB 89/96

    Entscheidungskompetenz bei weiterer Beschwerde gegen die Verwerfung einer

    Auszug aus BayObLG, 27.12.1996 - 3Z BR 266/96
    Sie zwingen aber nicht zur Zurückverweisung der Sache, da der Senat die erforderlichen Feststellungen selbst treffen und selbst in der Sache entscheiden kann (vgl. BGHZ 35, 135 /142 f.; BGH NJW 1996, 2581 ; BayObLGZ 1985, 63/66).
  • BGH, 05.05.1983 - III ZR 57/82

    Ausübung der Vormund zur Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs - Schuldhafte

    Auszug aus BayObLG, 27.12.1996 - 3Z BR 266/96
    Eine derartige Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer unterliegt wie ein Sachverständigengutachten der freien Beweiswürdigung (vgl. zur Würdigung von Sachverständigengutachten BGH NJW 1982, 2874 ; FamRZ 1983, 1220).
  • OLG Schleswig, 01.08.1994 - 2 W 118/93

    Einzelbetreuer; Berufsbetreuer; Abgrenzung; Zahl der Betreuungen ; Vergütung ;

    Auszug aus BayObLG, 27.12.1996 - 3Z BR 266/96
    Der dieser Vergütung zugrunde liegende Stundensatz von 220 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) hält sich im Rahmen der vom Senat in diesem Jahr bestätigten Stundensätze von 200 DM (FamRZ 1996, 1171 ) und 230 DM (BtPrax 1996, 151 ) und der Stundensätze, die in der Literatur vertreten werden (Traulsen/Fölster AnwBl 1982, 46/48: 221, 68 DM; Knief AnwBl. 1989, 258/262: 175 DM - 495 DM; Franzen/Apel NJW 1988, 1059/1066.164 DM - 307 DM) und liegt deutlich unter dem Stundensatz von 300 DM, der vom OLG Schleswig (FamRZ 1995, 46 ) dem Kammergericht (BtPrax 1996, 184) und der Rechtsanwaltskammer (ähnlich Franzen NJW 1993, 438) für angemessen angesehen wird.
  • BayObLG, 27.02.1996 - 3Z BR 341/95

    Bemessung der Betreuervergütung

  • BayObLG, 14.02.1985 - BReg. 2 Z 97/84
  • BGH, 18.02.1993 - III ZR 23/92

    Grenzen des Gefälligkeitsverhältnisses

  • BayObLG, 23.11.1995 - 3Z BR 296/95

    Anspruch des Berufsbetreuers auf Vergütung

  • BGH, 23.05.1990 - XII ZB 117/89

    Ermessensentscheidung bei Ausschluß von Ausgleichsleistungen

  • BayObLG, 19.02.1996 - 3Z BR 302/95

    Zeitaufwand eines Betreuers

  • BayObLG, 16.09.1993 - 3Z BR 158/93

    Betreuer; Aufwendungen; Festsetzung; Vergütung; Vermögende Betreuer; Stundensatz;

  • BayObLG, 29.07.1992 - 3Z BR 80/92

    Verwirkung des Beschwerderechts im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 1836

  • KG, 15.11.1994 - 1 W 3454/94

    Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers bei Mittellosigkeit des

  • BayObLG, 07.02.1996 - 3Z BR 319/95

    Zeitaufwand eines Betreuers zur pflichtgemäßen Wahrnehmung seiner

  • BayObLG, 19.02.1997 - 3Z BR 362/96

    Vergütung des Rechtsanwalts als Berufsbetreuer

    Der Senat nimmt insoweit auf seine Beschlüsse vom 27.12.1996 - 3Z BR 266/96 - und 15.1.1997 (BayObLGZ 1997 Nr. 4) Bezug.
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